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HILFE

Statuten Verein Casa des Anges Schweiz

Art. 1

Unter dem Namen Casa des Anges Schweiz, besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz bei der Adresse des Aktuariats und im Sinne von Loi Nr. 90 / 053, 19. Dezember 1990 sur la Liberte d' Association, in Bayangam, Kamerun.

 

2. Zweck des Vereins

Art. 2

Der Verein Casa des Anges verfolgt den Zweck in Bayangam, Kamerun, ein Heim für Waisen- und

Strassenkinder aufzubauen und zu betreiben.

  1. Das Waisen- und Kinderheim soll Obdach, Nahrung, Bildung und Tagesstruktur für die Kinder
    sicherstellen mit dem Ziel der Integration in die kamerunische Gesellschaft.

  2. Der Verein Casa des Anges betreut zwischen 15 - 50 Kinder und Jugendliche im Alter von 0 - 18 Jahren.

  3. Der Verein sucht nach Möglichkeit Pflegefamilien für die ihm anvertrauten Kinder im Land.

  4. Der Verein sorgt dafür, dass die Kinder in der Casa des Anges von genügend ErzieherInnen, nach Möglichkeit mit pädagogischer Ausbildung, begleitet werden. Sämtliche Angestellten erhalten einen landesüblichen Lohn.

  5. Der Verein erfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

 

3. Mittel

 

Art. 3

  1. Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder.

  2. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt.

  3. Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen in dem er für das Projekt Spendenaufrufe und Aktionen organisiert. Über die Akzeptanz von Spenden aus fragwürdigen Quellen entscheidet der Vorstand.

  4. Arbeiten, die für den Verein geleistet werden, sind Eigentum des Vereins Casa des Anges.

4. Mitgliedschaft

 

Art. 4

  1. Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

  2. Paten werden bei ihrer Anmeldung automatisch Mitglieder, wie die Personen, welche sich am Projekt 400-10 beteiligen. Als Mitglieder haben sie bei Versammlungen das Stimmrecht, aber keine Verpflichtungen

  3. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  4. Mit der Anmeldung werden die Vereinsstatuten anerkannt.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

 

6. Austritt und Ausschluss

 

Art. 6

  1. Eine Vereinsaustrittserklärung muss schriftlich, mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung, an den Präsidenten resp. die Präsidentin gerichtet werden.

  2. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und begründet diesen ausreichend. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Die Generalversammlung entscheidet abschliessend über den Ausschluss. Der Vorstand ist verpflichtet, Austritte und Ausschlüsse an der Generalversammlung zu erwähnen.

7. Organe des Vereins

 

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsrevision

 

8. Die Generalversammlung

 

Art. 8

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen

  2. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

  3. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

    • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevision

    • Wahl des Präsidiums

    • Festsetzung und Änderung der Statuten

    • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

    • Beschluss über das Jahresbudget

    • Abnahme des Jahresberichts

    • Festsetzung des Mitgliederbeitrags

    • Behandlung der Ausschlussrekurse

  4. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Gönner werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

  5. Zur Generalversammlung wird jeweils eine verantwortliche Person aus Kamerun eingeladen, die über die Arbeit vor Ort berichtet und Rechenschaft über die Verwendung der finanziellen Mittel vor Ort ablegt. Die Reisekosten trägt der Verein.

 

9. Der Vorstand

 

Art. 9

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich dem:

   a) der Präsidentin / dem Präsidenten

   b) der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten

   c) der Kassierin / dem Kassier

   d) der Aktuarin / dem Aktuar

   e) sowie maximal drei Beisitzern / Beisitzerinnen

 

10. Finanzen 

 

Art. 10

  1. Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit für den Verein ehrenamtlich und beziehen kein Sitzungsgeld. Spesen können nach jeweiligem Vorstandsentscheid vollständig oder teilweise vergütet werden.

  2. Aufträge des Vorstandes an ein Vorstandsmitglied für Arbeiten ausserhalb der Vorstandstätigkeit, aufgrund seiner beruflichen Fachkompetenz, werden durch den Vorstand beschlossen. Hierzu bedarf es einer Umschreibung des Auftrags, des Ziels, des voraussichtlichen zeitlichen Aufwandes und einer Honorarvereinbarung nach den entsprechenden berufsständischen Regeln. Bei diesem Beschluss tritt der/die Beauftragte in den Ausstand.

  3. Die für die Arbeit in Kamerun hauptverantwortliche Person des Vereins, idealerweise ist dies die Vizepräsidentin/der Vizepräsident bekommt eine Aufwandsentschädigung, die der Verantwortung angemessen ist, und sich an den Löhnen der Angestellten orientiert.

 

11. Die Revisoren

 

Art. 11

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

12. Unterschrift

Art. 12

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin / des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

13. Haftung 

 

Art. 13

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausser es handelt sich um mutwillige oder kriminelle Taten.

 

14.Statutenänderung

 

Art. 14

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

15. Auflösung des Vereins

 

Art. 15

  1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

  2. Nehmen weniger als zwei Drittel an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

  3. Dieselbe wird von derselben Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen

16. Inkrafttreten

 

Art. 16

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 7.2.2010 angenommen worden und in Kraft getreten. Die Statutenerneuerung tritt am 17. Juli 2021 in Kraft.


 

Hombrechtikon, 17. Juli 2021

 

Präsidium                           Vizepräsidium

Oscar Tassé                       Caroline Pollastri

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